Betriebsordnung für Selbstbedienungs-Aufbewahrungsboxen

Betreiber: Conteg spol. s.r.o., mit Sitz in Štětkova 1638/18, 140 00 Prag 4 – Nusle, Tschechische Republik. ID: 25701843, Steuer-ID25701843, eingetragen im Handelsregister am Stadtgericht in Prag, Abt. C, Akte 62502 (nachstehend auch " Betreiber ")

I.

1. Diese Betriebsordnung regelt verbindlich die Nutzungsbedingungen der Selbstbedienungs-Aufbewahrungsboxen des Betreibers. Gegenstand des Vertrages zwischen Betreiber und Kunde ist die Verpflichtung des Betreibers, dem Kunden den Platz in der Lagerbox (den der Kunde auswählt und mittels digitalem Zugang am Automaten bucht) temporär zur Verfügung zu stellen, und die Verpflichtung des Kunden, dem Betreiber dafür die vereinbarte Miete zu zahlen (nachstehend auch "Vertrag"). Gegenstand des Mietverhältnisses ist ausschließlich die kurzfristige Aufbewahrung von Gepäck oder anderen Gegenständen in den Aufbewahrungsboxen in Selbstbedienung ( sofern diese nicht durch diese Betriebsordnung von der Aufbewahrung ausgeschlossen sind), ohne Beteiligung von Mitarbeitern des Betreibers.

2. Der Kunde ist verpflichtet, sich vor der Nutzung der Aufbewahrungsbox mit dem Inhalt dieser Betriebsordnung vertraut zu machen und nur dann, wenn er mit der Betriebsordnung vorbehaltlos einverstanden ist, mit der Bestellung der Dienstleistung fortzufahren. Nachdem sich der Kunde mit der Betriebsordnung vertraut gemacht hat, wählt er über die Anwendung auf dem Selbstbedienungspanel, das sich an der Aufbewahrungsbox befindet, den Typ und die Größe der freien Aufbewahrungsbox aus, die er zu mieten wünscht, und wählt außerdem den Zeitraum aus, für den er die Aufbewahrungsbox nutzen möchte ( daraufhin berechnet der Automat den Mietbetrag). Der Kunde füllt sämtliche Angaben aus, die im zugehörigen Formular gefordert werden, insbesondere seine Identifikationsdaten, und bestätigt deren Richtigkeit. Der Kunde bestätigt sein ausdrückliches Einverständnis mit dem Inhalt der Betriebsordnung und füllt alle für die Zahlung der Miete erforderlichen Daten aus. Die Zahlung für die Nutzung der Selbstbedienungsbox/des Mietgegenstands wird vom Kunden (nach Auswahl des Umfangs und der Dauer der Mietzeit) sofort vor Ort per Kartenzahlung vorgenommen. Das System generiert für den Kunden eine PIN für die Handhabung der Aufbewahrungsbox (Öffnen/Schließen) und übermittelt diese dem Kunden per SMS. Der Abschluss des Vertrages zwischen Betreiber und Kunde (dessen integraler Bestandteil auch die Bedingungen dieser Betriebsordnung sind) kommt im Moment der Zahlung des Preises für die Nutzung der Aufbewahrungsbox durch den Kunden (Miete) zustande.

3. Nach dem Öffnen der Box ist der Kunde verpflichtet, zu überprüfen, ob die Lagerbox leer, unbeschädigt und sauber ist, oder den Mangel unverzüglich dem Support zu melden, der ihm kostenlos eine andere Box des entsprechenden Typs anbietet.

4. Der Betreiber überlässt dem Kunden den Mietgegenstand zur vertragsgemäßen Nutzung und sichert dem Kunden die ungestörte Nutzung des Mietgegenstandes für die Dauer der Mietzeit zu. Dies gilt nicht, wenn die ordnungsgemäße und ungestörte Ausübung der Mietrechte des Kunden und/oder die Erbringung sonstiger mit dem Mietgegenstand verbundener Leistungen aus Gründen, die nicht vom Betreiber zu verantworten sind (insbesondere Ausfälle von Energieversorgern, Anschlüssen, mechanische Beschädigungen durch Dritte usw.), oder aufgrund höherer Gewalt oder wegen notwendiger Instandhaltungsarbeiten nicht gewährleistet werden kann, soweit diese Umstände nicht als Pflichtverletzung des Betreibers anzusehen sind. Insbesondere im Hinblick auf die rege Nutzung der Aufbewahrungsboxen und eine mögliche Bildung von Warteschlangen vor dem Automaten (sowie aufgrund möglicher technischer Funktionsstörungen) wird dem Kunden empfohlen, sich rechtzeitig vor dem vereinbarten Ende der Mietzeit zur Abholung seiner eingelagerten Sachen einzufinden.

5. Der Betreiber übernimmt keine in der Aufbewahrungsbox eingelagerten Gegenstände in Verwahrung, Verwaltung oder sonstige Verfügung und der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Betreiber weder berechtigt noch verpflichtet ist, für die in der Aufbewahrungsbox eingelagerten Gegenstände in irgendeiner Weise Sorge zu tragen. Der Betreiber ist nicht verpflichtet, zu prüfen, was für Gegenstände in der Aufbewahrungsbox eingelagert / aus dieser entnommen werden.

6. Der Kunde ist verpflichtet, die Aufbewahrungsbox im Einklang mit dem Vertrag (der Betriebsordnung) zu nutzen und die Aufbewahrungsbox sauber und ordentlich zu erhalten sowie den Schutz des Inhalts der Aufbewahrungsbox durch ordnungsgemäßen Verschluss zu gewährleisten. Der Kunde ist verpflichtet, die Aufbewahrungsbox ausschließlich zu dem im Vertrag / der Betriebsordnung genannten Zweck zu nutzen. Der Kunde ist verpflichtet, die PIN geheim zu halten und sicherzustellen, dass diese nicht an Dritte weitergegeben oder von diesen missbraucht werden kann.

II.

1. In der Aufbewahrungsbox, die Gegenstand des Mietverhältnisses ist, dürfen nur Gepäck oder andere Gegenstände aufbewahrt werden, die in ihren Abmessungen, Gewicht und Form der Größe der Aufbewahrungsbox entsprechen und durch deren Einlagerung keine Schäden am Eigentum des Betreibers oder Dritter verursacht werden können. Das Maximalgewicht aller in der Aufbewahrungsbox untergebrachten Gegenstände beträgt 50 kg.

2. Das Selbstbedienungsschließfach fungiert nicht als Tresor oder Safe. Der Kunde trägt die volle Verantwortung für den Inhalt des in der Aufbewahrungsbox der Selbstbedienungs-Gepäckaufbewahrung gelagerten Gepäcks.

3. Es ist verboten, insbesondere folgende Gegenstände in der Aufbewahrungsbox zu lagern:
a) leicht verderbliche Waren (z. B. Lebensmittel) und nicht gesicherte bzw. offene Flüssigkeiten
b) deren Lagerung in der Aufbewahrungsbox gegen allgemein verbindliche Rechtsvorschriften verstoßen würde
c) Gegenstände, deren Gewicht die maximal zulässige Tragfähigkeit überschreitet
d) Gegenstände oder Stoffe, deren Lagerung oder sonstige Handhabung besonderen Vorschriften unterliegt oder verboten ist, z. B. feuergefährliche oder explosive Stoffe, Sprengstoffe, ätzende Stoffe, Mineralölerzeugnisse, toxische, reizende oder anderweitig gefährliche Stoffe, Betäubungs- oder Suchtmittel und deren Vorprodukte, Munition, volle und leere Druckbehälter für die Beförderung von technischen Gasen und Flüssiggas, Pflanzen, Tiere, biologisches Gewebe, anatomische Teile usw.
e) sonstige Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit die Aufbewahrungsbox oder die zugehörige Ausrüstung beschädigen oder verunreinigen können
f) ... : Geld, Wertpapiere, Urkunden von besonderem Wert, Kreditkarten, Wertsachen, Sparbücher, persönliche Dokumente und Reisedokumente, Fahrkarten (Bahn- oder Busfahrkarten, Flugtickets), elektronische Geldbörsen, Edelmetalle, Edelsteine, Schmuck und andere Wertgegenstände
g) Gegenstände von künstlerischem, historischem oder Sammlerwert
h) verschmutzte oder nasse Gegenstände, Abscheu erregende Gegenstände sowie Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Verpackung Schäden an der Gesundheit, der Umwelt oder am Eigentum des Betreibers oder Dritter verursachen können
i) Gegenstände, die aus einer Straftat stammen oder die zur Begehung einer Straftat verwendet werden sollen
j) Gegenstände, deren Gesamtwert 25.000 CZK übersteigt.

3. Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand sauber zu halten und so zu behandeln, dass eine Beschädigung des Mietgegenstandes oder der zu seiner Handhabung dienenden Ausrüstung vermieden wird. Der Kunde ist nicht berechtigt, Eingriffe vorzunehmen, die das Aussehen, die Gebrauchseigenschaften und den Zustand des Mietgegenstandes verändern.

III.

1. Die aktuelle Preisliste (Mietpreise) für die Aufbewahrungsboxen aller Größen für alle Lagerzeiträume ist am Eingang der jeweiligen Aufbewahrungsstätte ausgewiesen (nachfolgend auch "Preisliste") und variiert je nach Standort.

2. Der Zeitraum der Aufbewahrung beginnt mit der Zahlung des Preises für die Nutzung der Aufbewahrungsbox. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der Mietzeit oder mit der endgültigen Öffnung der Box durch den Kunden ohne die Absicht, den Mietgegenstand weiter zu nutzen (je nachdem, was zuerst eintritt), bzw. der Öffnung durch den Betreiber unter den in Artikel IV dieser Betriebsordnung genannten Bedingungen.

3. Der Kunde ist berechtigt, die von ihm gewählte und bezahlte Aufbewahrungsbox während der Aufbewahrungszeit zu öffnen, auch wiederholt, ohne dass davon die gewählte Dauer des Mietverhältnisses berührt wird. Das Öffnen der Box während des Mietzeitraums mit der Absicht, das Mietverhältnis zu beenden und den Mietgegenstand nicht weiter zu nutzen, und das Öffnen des Mietgegenstands mit der Absicht, den Mietgegenstand weiter zu nutzen, ist eine Wahl, die der Kunde über die Applikation am Terminal der Aufbewahrungsbox trifft. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses durch den Kunden ist der Betreiber berechtigt, die Aufbewahrungsbox unverzüglich einem Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.

4. Überschreitet der Kunde die von ihm ausgewählte und bezahlte Mietdauer, so ist er verpflichtet, den Preis für die entsprechende Mietdauer nachzubezahlen, der dem Preis für die Mietdauer in der entsprechenden in der Preisliste aufgeführten Zeitspanne entspricht. Sämtliche etwaigen Nachzahlungen bei Nichteinhaltung der Mietdauer sind vor der Öffnung der Aufbewahrungsbox und der Entnahme des Gepäcks/der Gegenstände aus der Box fällig. Ohne Zahlung der Nachzahlung hat der Kunde keinen Anspruch auf Öffnung der Aufbewahrungsbox.

5. Nutzt der Kunde den Mietgegenstand vorübergehend oder dauerhaft nicht (einschließlich der vorzeitigen Beendigung der Mietdauer durch den Kunden), so ist dies kein Grund für die Rückerstattung etwaiger vom Kunden an den Betreiber gezahlter Geldbeträge (bzw. Mietminderung, Mietnachlass usw.).

6. Nach dem Abholen des Gepäcks/der Gegenstände aus der Aufbewahrungsbox ist der Kunde verpflichtet, sich zu vergewissern, dass nichts in der Aufbewahrungsbox zurückgelassen wurde und dass die Aufbewahrungsbox nicht verschmutzt oder beschädigt worden ist. Wenn der Kunde feststellt, dass es zu einer Beschädigung des Eigentums des Betreibers gekommen ist, ist er verpflichtet, den Betreiber unverzüglich darüber zu informieren und die in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden und Kosten zu ersetzen.

7. Wenn der Kunde den PIN-Code zum Öffnen der Box vergisst, ist es möglich, die PIN über die App abzurufen oder den Betreiber zu kontaktieren.

8. Bei der Öffnung der Aufbewahrungsbox durch einen Servicetechniker des Betreibers ist der Kunde verpflichtet, sich mit einem gültigen Personaldokument mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass) auszuweisen, den Inhalt der in der Aufbewahrungsbox/dem Gepäck aufbewahrten Gegenstände zu beschreiben und anschließend eine Bestätigung über den Erhalt dieser Gegenstände zu unterschreiben, in der er sich verpflichtet, den Betreiber für etwaige Schäden zu entschädigen, die aus der Übergabe des Gepäcks an eine unbefugte Person entstehen könnten. Der Kunde ist verpflichtet, dem Betreiber vor Ort für den Einsatz eines Servicetechnikers eine Gebühr In Höhe von 1.000 CZK zu zahlen.

9. Der Steuerbeleg wird in elektronischer Form ausgestellt und der Kunde kann ihn auf der Website abrufen, die bei der Bezahlung der Aufbewahrungsgebühr auf dem Automaten aufgeführt ist.

IV.

1. Der Betreiber ist nicht berechtigt, die Aufbewahrungsbox zu öffnen, mit Ausnahme der folgenden Fälle:
a) der Betreiber hat den begründeten Verdacht, dass der Kunde gegen seine Verpflichtungen verstößt, insbesondere durch das Einbringen von durch den Vertrag/die Gesetzgebung ausgeschlossenen Gegenständen in die Box (z. B. wenn die Aufbewahrungsbox gefährliche Phänomene wie Rauch, Feuer, üblen Geruch, Geräusche, Flüssigkeitsaustritt usw. aufweist)
b) wenn die Aufbewahrungsbox vom Kunden nicht innerhalb von 60 Stunden nach Ablauf der Mietdauer geräumt wurde
c) im Falle eines drohenden Schadens
d) im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung des Betreibers, Personen, die nach geltendem Recht oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung dazu befugt sind, Zugang zur Aufbewahrungsbox zu gewähren (z. B. aus Gründen des Schutzes von Leben und Gesundheit, bei Verdacht auf Straftaten, usw.).

In solchen Fällen ist der Betreiber berechtigt, die Aufbewahrungsbox - ohne jegliche Ansprüche des Kunden - ohne Mitwirkung des Kunden zu öffnen (und dies einschließlich der Öffnung des darin aufbewahrten Gepäcks/der Gegenstände), wobei ein Protokoll zu diesem Eingriff erstellt und der Kunde davon in Kenntnis gesetzt wird. Holt der Kunde die vom Betreiber aus der Aufbewahrungsbox sichergestellten Gegenstände nicht innerhalb von sieben Tagen nach Benachrichtigung über die Sicherstellung der Gegenstände ab, so ist der Betreiber berechtigt, diese Gegenstände - ohne jeglichen Anspruch des Kunden - zu entsorgen. Dies gilt nicht für leicht verderbliche Güter, zu deren sofortiger Entsorgung der Betreiber berechtigt ist (diese Tatsache wird dann im schriftlichen Protokoll vermerkt). Für den Fall, dass ein Verstoß gegen den Vertrag/die gesetzlichen Vorschriften durch den Kunden festgestellt wird, ist der Kunde verpflichtet, dem Betreiber eine Pauschalgebühr von 1.000,- CZK für das Öffnen der Box und die Sicherstellung der Gegenstände sowie alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten und Schäden (einschließlich der Kosten für die Lagerung oder Entsorgung der Gegenstände) zu zahlen.

2. Für die Dauer der Aufbewahrung von Gegenständen, die vom Betreiber gemäß Absatz 1 aus der Aufbewahrungsbox entnommen und in den Lagerräumen des Betreibers gelagert werden, ist der Kunde verpflichtet, dem Betreiber eine Gebühr/eine Lagergebühr in Höhe von 200,- CZK für jede angefangene 24-stündige Aufbewahrung vom Zeitpunkt der Einlagerung der Sachen im Lager des Betreibers zu zahlen. Die Gegenstände werden beim Betreiber auf Risiko des Kunden gelagert. Das Recht auf Herausgabe der eingelagerten Gegenstände aus den Lagerräumen des Betreibers nimmt der Kunde beim Betreiber während der Betriebszeiten von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr wahr. Der Betreiber gibt die eingelagerten Sachen an den Kunden heraus, nachdem dieser sich mit einem gültigen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass) legitimiert hat, die in der Aufbewahrungsbox eingelagerten Sachen spezifiziert hat und dem Betreiber die in dieser Betriebsordnung festgelegten Gebühren bezahlt hat.

V.

1. Der Kunde haftet gegenüber dem Betreiber für den Schaden, der diesem durch Verstoß gegen den Vertrag und insbesondere durch unsachgemäße Behandlung der Aufbewahrungsbox oder deren Ausstattung, gewaltsames Öffnen, vorsätzliche Beschädigung oder durch Einbringen von Gegenständen in die Box entstehen, deren Aufbewahrung in der Box gemäß Artikel II dieser Betriebsordnung verboten ist.

2. Der Betreiber haftet gegenüber dem Kunden für den Verlust, die Beschädigung oder die Zerstörung der in der Aufbewahrungsbox gelagerten Gegenstände nur im Falle einer fachkundig festgestellten fehlerhaften oder unzureichenden Funktion des Schließmechanismus der Aufbewahrungsbox. Der Betreiber haftet daher nicht für Schäden, die an den in der Aufbewahrungsbox befindlichen Inhalten des Kunden entstehen, insbesondere: a) bei unbefugter Benutzung der Aufbewahrungsbox oder unbefugtem Umgang mit deren Inhalt durch Dritte oder den Kunden, b) bei Nichtverschließen der Aufbewahrungsbox oder unsachgemäßem Umgang mit der Aufbewahrungsbox, c) wenn der Kunde einem Dritten den Zugang/den Erhalt des PIN-Codes ermöglicht hat, der das Öffnen der Aufbewahrungsbox ermöglicht (und dies wissentlich oder unwissentlich, z. B. durch Fahrlässigkeit), d) infolge eines instabilen Magnetfelds oder klimatischer Bedingungen, e) infolge höherer Gewalt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Betreiber etwaige Schäden an den in der Aufbewahrungsbox gelagerten Gegenständen, für die der Betreiber verantwortlich sein sollte, unverzüglich nach Beendigung der Mietdauer zu melden. Die Beweislast für Schäden an den eingelagerten Gegenständen trägt in vollem Umfang der Kunde. Im Falle eines Schadens an den in der Aufbewahrungsbox eingelagerten Gegenständen, für den der Betreiber verantwortlich ist, beschränkt sich die Höhe der Gesamtentschädigung auf den Höchstwert der eingelagerten Gegenstände gemäß Art. II. Abs. 3 Buchst. j) der Betriebsordnung.

3. Gleichzeitig haftet der Betreiber gegenüber dem Kunden in keiner Weise für den Verlust, die Beschädigung oder die Zerstörung von in der Box eingelagerten Gegenständen, wenn es sich um Gegenstände handelt, deren Lagerung in der Aufbewahrungsbox gemäß Art. II. dieser Betriebsordnung verboten ist.

4. Der Betreiber übernimmt gegenüber dem Kunden keinerlei Haftung für etwaige verpasste Abflüge, Abfahrten, Starts, entgangene Einnahmen, Gewinne, Verlust von Marktpositionen, Kunden, Ruf und Gelegenheiten sowie für etwaige Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, die insbesondere durch die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Abholung der in der Aufbewahrungsbox untergebrachten Gegenstände oder deren Beschädigung/Verlust entstanden sind. Eine vorübergehende kurzfristige Unmöglichkeit des Zugangs des Kunden zur Aufbewahrungsbox aus technischen Gründen wird nicht als Verletzung der Verpflichtung des Betreibers betrachtet (und der Kunde hat in diesem Zusammenhang lediglich Anspruch auf einen anteilmäßigen Nachlass auf die Miete für den Zeitraum der Unzugänglichkeit der Box).

5. Der Betreiber übernimmt keinerlei Haftung gegenüber dem Kunden, wenn er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden aufgrund höherer Gewalt nicht nachkommen kann.

6. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Aufbewahrungsboxen ohne Bedienpersonal vor Ort betrieben werden und bei technischen Problemen, die ein Eingreifen vor Ort erfordern (wie z. B. Ausfall der Stromversorgung, des Internets, der Zahlungssysteme usw.), die Anfahrt eines technischen Mitarbeiters ca. 2 Stunden ab dem Zeitpunkt der Meldung der Störung an das Call-Center in Anspruch nimmt.

7. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abzutreten oder den Vertrag ohne vorherige Zustimmung des Betreibers auf Dritte zu übertragen.

8. Die sich aus dem Vertrag (der Betriebsordnung) ergebenden und mit diesem verbundenen Rechtsbeziehungen unterliegen dem tschechischen Recht, unabhängig davon, mit wem der Vertrag geschlossen wurde. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig oder unwirksam sein oder werden, so wird die ungültige Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Sinn der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

9. Für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen dem Kunden und dem Betreiber, die im Zusammenhang mit dem Vertrag (der Betriebsordnung) entstanden sind, sind die tschechischen Gerichte zuständig, und zwar am Sitz des Betreibers.

 

Diese Betriebsordnung tritt am 1.6.2023 in Kraft und wird damit rechtswirksam.